Möchte der Reisende an seiner gebuchten Pauschalreise nicht teilnehmen, kann er gem § 10 Abs 1 Satz 1 PRG vor Reisebeginn jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Fraglich ist, ob der Rücktritt auch bereits dadurch ausgeübt wird, dass der Reisende zu Reisebeginn nicht erscheint, ohne sich zuvor mit dem Reiseveranstalter in Verbindung gesetzt zu haben (sog "No Show"). Dies ist ein in der Reisebranche regelmäßig anzutreffendes Phänomen, welches jedoch keine explizite Regelung in der vollharmonisierten Pauschalreise-RL erfahren hat. Der Beitrag widmet sich dem Erklärungsgehalt und den Rechtsfolgen des "No Show".