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Anbringung von Vorschriftszeichen entgegen der Anordnung in der V, keine ordnungsgemäße Kundmachung

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2023/109ZVR 2023, 277 - 278 Heft 6 v. 6.6.2023

§ 2 dritter Unterpunkt der V sieht ausdrücklich vor, dass das Vorschriftszeichen gem § 52 lit a Z 10b StVO (Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung) "auf der B177 Seefelder Straße 4 Meter nach der Kilometrierungstafel 2,4 in Fahrtrichtung Seefeld in Tirol auf der rechten Straßenseite" anzubringen ist. Das Straßenverkehrszeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" auf der B177 Seefelder Straße in Fahrtrichtung Seefeld in Tirol wurde entgegen dieser ausdrücklichen Kundmachungsanordnung in der angefochtenen V selbst (bloß) auf der linken Fahrbahnseite angebracht. Die V war daher zum Tatzeitpunkt - soweit sie eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h in Fahrtrichtung Seefeld in Tirol vorsieht - nicht ordnungsgemäß kundgemacht.

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