Die Entziehung der Lenkberechtigung ist trotz Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG wegen einer Übertretung nach § 99 Abs 2e StVO nur dann nicht gerechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen ist und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (Hinweis Erk 24. 4. 2001, 2001/11/0056, und 17. 3. 2005, 2005/11/0016, jeweils mwN).