Ob gem § 84 Abs 3 StVO eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und hat dies die Beh - somit auch das VwG - vor der Erteilung der Bewilligung, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, zu beurteilen (vgl VwGH 19. 9. 1990, 89/03/0169).
Ra 2019/02/0170