§§ 20, 89 Abs 1, § 91 Abs 3, § 123 Abs 8, § 151 Abs 3 BVergG 2018
Die Konkretisierung von Zuschlagskriterien erst in der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist möglich, sofern in der Ausschreibung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung bestimmte Zuschlagskriterien nicht verändert werden und die Konkretisierung keinen Bieter diskriminiert.

