übernehmen, sofern ein zukommt. Dies steht in bestimmten Konstellationen in einem Das BVergG verbietet lediglich die Weitergabe des gesamten Auftrags. Es muss kein "wichtiger" Teil des Auftrags beim Bieter verbleiben. Um das Spannungsverhältnis aufzulösen, muss es daher genügen, wenn ein nicht dem Gewerberecht unterliegender Bieter für den übernommenen Leistungsteil befugt und dieser Bieter für die gewerblichen Leistungsteile einen gewerberechtlich befugten Dritte benennt.

