§ 149 Abs 2 Z 2 BVergG 2018
Liegen die Voraussetzungen gem § 149 Abs 2 Z 2 BVergG 2018 vor, so stellt dies per se einen rechtmäßigen und zulässigen Grund für den Widerruf dar. Eine sachliche Begründung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
§ 149 Abs 2 Z 2 BVergG 2018
Liegen die Voraussetzungen gem § 149 Abs 2 Z 2 BVergG 2018 vor, so stellt dies per se einen rechtmäßigen und zulässigen Grund für den Widerruf dar. Eine sachliche Begründung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
