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Sorgfalts- und Schadenersatzpflicht des Auftraggebers bei (gravierenden) Ausschreibungsmängeln

BeitragAufsatzBrigitte BerchtoldZVB 2025/21ZVB 2025, 55 - 59 Heft 2 v. 4.4.2025

Bislang galt für die öff Auftragsvergabe, dass Ausschreibungsmängel kaum ernstliche Konsequenzen nach sich ziehen. Im Fall gravierender Ausschreibungsfehler erfolgte entweder eine umfassende Berichtigung oder schlichtweg eine Neuvergabe nach erfolgtem Widerruf. Der damit verbundene Aufwand auf Bieterseite galt im besten Fall als bedauernswerter Kollateralschaden. Der stetig ansteigende Aufwand einer Verfahrensbeteiligung führt aber aktuell dazu, dass auf Bieterseite die Akzeptanz der bisherigen Vergabepraxis schwindet. Wer als potenzieller Bieter im Vergabeverfahren seine Rechte erfolgreich wahrt, möchte nicht auf den dadurch entstandenen Kosten sitzenbleiben. Es wäre wirtschaftlich auch nicht nachvollziehbar, weswegen ein unverschuldet frustrierter Verfahrensaufwand bei einem anderen erfolgreichen Auftrag wieder hereingeholt werden muss, anstatt den wahren Verursacher hierfür haftbar zu machen. Der gegenständliche Artikel befasst sich nunmehr mit den Möglichkeiten zur Geltendmachung eines im Rahmen eines Vergabeverfahrens entstandenen (frustrierten) Aufwands bzw Schadens eines Bieters wegen (gravierender) Ausschreibungsmängel.

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