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Gewährleistungsrecht bei Baumängeln Aus Sachmängeln lassen sich idR keine Rechtsmängel ableiten

BeitragAufsatzAlbert OppelZVB 2025/112ZVB 2025, 325 - 330 Heft 7 v. 23.10.2025

Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Sachmängeln mit der Übergabe. Spätestens seit 1. 1. 2022 (Inkrafttreten der Änderung des § 933 ABGB durch das GRUG) gilt das auch für verdeckte Mängel. Dies bewirkt, dass bei verdeckten Mängeln Gewährleistungsansprüche oft bereits verfristet sind, wenn die Mängel zum Vorschein kommen. Für Rechtsmängel beginnt die Gewährleistungsfrist erst ab Kenntnis des Mangels zu laufen. Kläger versuchen daher in der Praxis, Mängel als Rechtsmängel darzustellen, um Verfristung als Sachmangel zu vermeiden. Aus Sachmängeln wie zB Feuchtigkeitsschäden lassen sich jedoch idR keine Rechtsmängel ableiten. Dies gelingt idR auch nicht über das Argument, die baurechtliche Fertigstellungsanzeige wäre wegen des Mangels nicht rechtswirksam. Rechtsmängel können sich jedoch insb aus einer nicht konsensgemäßen Ausführung des Bauvorhabens sowie aus unterschiedlichen Konstellationen, die einen Untergang des Baukonsenses bewirken, ergeben.

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