§ 235 Abs 5 ZPO; § 933 Abs 2, §§ 933a, 1165 ff, 1167, 1168a, 1295 ff, 1298, 1302, 1323 ABGB
Es besteht die Pflicht zur Zusammenarbeit mehrerer zur Herstellung desselben Werkes bestellten Unternehmer, auch wenn keiner von ihnen zum Generalunternehmer bestellt wurde. Dennoch haftet der Werkunternehmer gewährleistungsrechtlich grundsätzlich nur im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistung.

