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Das falsch verstandene Kostenverursachungsprinzip und zweifelhafte Ausscheidensentscheidungen

BeitragAufsatzAndreas KropikZVB 2024/75ZVB 2024, 257 - 266 Heft 6 v. 16.9.2024

In ZVB 2024/34 ist eine Entscheidung des VGW glossiert. (FN ) Das Ausscheiden des Angebots eines Bieters, der trotz Vorhandenseins von Positionen für die Baustellengemeinkosten diese umgelegt hat, wurde als rechtskonform angesehen, weil eine unzulässige Mischkalkulation vorliegen würde. Thematisiert wurde das Kostenverursachungsprinzip. Kurze Zeit zuvor ist der Beitrag des Autors zu Baustellengemeinkosten (BGK) erschienen. (FN ) Nun ist aufgefallen, dass das Wesen von Gemeinkosten und deren Entstehen sowie das Verursachungsprinzip missverstanden wird. Nachdem dieser Thematik zu wenig Raum gewidmet wurde, wird das mit diesem Beitrag nachgeholt. Die Betriebswirtschaftslehre ist komplex und vielschichtig sowie anspruchsvoll, wie zB Technik oder Rechtskunde. Betriebswirtschaftliche Zusammenhänge mit einem Laienblick erschließen zu wollen, ist unmöglich. Allein die ÖNORM B 2061 zu kennen, bedeutet nicht, damit die Betriebswirtschaftslehre - auch nur annähernd - erfasst zu haben. Leider ist das betriebswirtschaftliche Wissen oft nur auf die ÖNORM fixiert. (FN ) Dieser Beitrag lässt die Komplexität der Kostenrechnung bereits erkennen. Der gegenständliche Beitrag stellt den Bezug des BVergG zum Kostenverursachungsprinzip dar und hebt die Bedeutung der unterschiedlichen Positionstypen Leistungs-, Vorhalte- und echte Gemeinkostenposition hervor. Es wird gezeigt, dass die (zulässige) ausgedehnte Anwendung des Kostenverursachungsprinzip dazu führen kann, dass keine Gemeinkosten mehr verbleiben und daher manche Positionen oder Ansätze einen Wert von null aufweisen müssen. Dabei geht es auch um kostenverursachende Leistungen und kostentragende Positionen. Schlussendlich zeigt der Beitrag, dass die Entscheidung des VGW aus betriebswirtschaftlicher Sicht angezweifelt werden muss. Nachdem jeder Entscheidung ausschließlich die Argumente des Antragstellers (Bieter) zugrunde liegen können, insb das, was im Zuge der Aufklärung geantwortet wurde, konnte der Bieter uU das VGW betriebswirtschaftlich nicht überzeugen. Dieser Beitrag stellt daher auch die betriebswirtschaftlichen Grundlagen dar, um eine belastbare Ausgangslage für zukünftige Aufklärungen und deren Beurteilung zu bieten. Den Abschluss bildet eine Analyse von diversen Fällen einer Mischpreiskalkulation.

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