§§ 26, 140 und 155 BVergG 2018
Solange eine gesondert anfechtbare Entscheidung vorliegt oder eine solche innerhalb eines Vergabeverfahrens noch getroffen werden kann, kann nicht von einer Beendigung des Vergabeverfahrens ausgegangen werden, weil insoweit noch ein Nachprüfungsverfahren möglich wäre.