§ 2 Z 29 BVergG 2018; § 48 Abs 12 BVergG2018; § 123 Abs 1 BVergG 2018, § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018
Bestandsfeste Festlegungen zur Unverbesserbarkeit einer fehlenden elektronischen Signatur sind beachtlich.
Im Fall einer solchen bestandsfesten Festlegung hat das Fehlen einer elektronischen Signatur das Nichtberücksichtigen eines Teilnahmeantrags bzw das Ausscheiden eines Angebots ohne Verbesserungsverfahren.