Art 58 RL 2014/24/EU
Art 58 RL 2014/24/EU regelt die Vorschriften für die Festlegung von Eignungskriterien.
Art 58 RL 2014/24/EU ist dahingehend auszulegen, dass der öff AG als Eignungskriterien zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit strengere Anforderungen als die von den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen aufstellen darf, soweit sichergestellt werden kann, dass die Anforderungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und mit diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.