§ 249 Abs 2 Z 4 BVergG 2018
Ein öff AG hat das Vorliegen einer schweren beruflichen Verfehlung objektivierbar nachzuweisen. Erst wenn eine schwere berufliche Verfehlung objektiv nachgewiesen wird, ist das Angebot gem § 249 Abs 2 Z 4 BVergG 2018 auszuscheiden.