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Objektivierbarer Nachweis einer schweren beruflichen Verfehlung

VergaberechtRechtsprechungJudikaturThomas GruberZVB 2022/88ZVB 2022, 406 - 408 Heft 11 v. 6.12.2022

§ 249 Abs 2 Z 4 BVergG 2018

Ein öff AG hat das Vorliegen einer schweren beruflichen Verfehlung objektivierbar nachzuweisen. Erst wenn eine schwere berufliche Verfehlung objektiv nachgewiesen wird, ist das Angebot gem § 249 Abs 2 Z 4 BVergG 2018 auszuscheiden.

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