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Zivilrechtlicher Anspruch auf Herausgabe von Ausschreibungsunterlagen?

VergaberechtRechtsprechungJudikaturThomas GruberZVB 2022/69ZVB 2022, 329 - 331 Heft 9 v. 21.9.2022

§ 89 Abs 2, § 260 Abs 2 BVergG 2018

Nach § 89 Abs 2, § 260 Abs 2 BVergG 2018 muss die Verfügbarkeit von elektronisch zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen zumindest bis zum Ablauf der Teilnahmeantrags- bzw Angebotsfrist gewährleistet sein. Diese Bestimmungen betreffen die Durchführung des Vergabeverfahrens und daher nur den Zeitraum bis zur Beendigung des konkreten Vergabeverfahrens.

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