§ 344 Abs 1 Z 1 BVerG 2018
Gem § 344 Abs 1 Z 1 BVergG hat ein Nachprüfungsantrag jedenfalls die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung zu enthalten. Bei der Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung soll in diesem Zusammenhang "kein übertrieben strenger Maßstab angelegt werden".