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Nachprüfungsverfahren: "falsa demonstratio non nocet" bei Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung

VergaberechtRechtsprechungJudikaturThomas GruberZVB 2022/68ZVB 2022, 326 - 329 Heft 9 v. 21.9.2022

§ 344 Abs 1 Z 1 BVerG 2018

Gem § 344 Abs 1 Z 1 BVergG hat ein Nachprüfungsantrag jedenfalls die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung zu enthalten. Bei der Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung soll in diesem Zusammenhang "kein übertrieben strenger Maßstab angelegt werden".

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