Im praktischen Ergebnis liegt ein Städtebauvorhaben im Sinne des UVP-G in nahezu allen Fällen nicht vor und wird daher eine Prüfpflicht nach dem UVP-G fast immer verneint. Der zweite Teil des Beitrags geht auf ausgewählte Aspekte ein, die zu diesem Ergebnis wesentlich beitragen. (FN )
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