Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser!
Der VwGH setzte sich mit der Frage der Gesamtweitergabe eines Auftrags auseinander. Nach dem VwGH liegt eine Gesamtweitergabe nur dann vor, wenn gar kein Leistungsteil (auch keine bloßen Hilfstätigkeiten) vom AN erbracht, sondern eben der gesamte Auftrag weitergegeben wird .