A BGH (FN 1) zur Vermeidung von Interessenkonflikten
Zur Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten haben öff AG geeignete Maßnahmen zu setzen. (FN 2) Das Vorliegen eines Interessenkonflikts ist ausschließlich nach objektiven Merkmalen zu bewerten und sind die subjektiven Ansichten aller Beteiligten für die Beurteilung irrelevant.