§ 6 Abs 6, § 129 Abs 1 BauO für Wien
Eine Hundezucht mit bis zu zwei Hündinnen für Zuchtzwecke und bis zu zwei Würfen pro Jahr ist grundsätzlich nicht als gewerbsmäßig iS des Baurechts anzusehen.
Ab drei Hündinnen für Zuchtzwecke pro Jahr bzw ab drei Würfen pro Jahr ist grundsätzlich von Gewerbsmäßigkeit iS des Baurechts auszugehen.