Der Abbruch von Gebäuden ist grundsätzlich bewilligungsfrei. Bei Bauwerken in Schutzzonen, in Gebieten mit Bausperre und mit Errichtungsdatum vor dem 1. 1. 1945 ist der Abbruch allerdings nur dann zulässig, wenn die Behörde bestätigt, dass an der Erhaltung des Gebäudes kein öffentliches Interesse besteht.
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