Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser!
Das LVwG Wien stellt klar, dass die Verwendung eines falschen Angebotsformblattes auf Grund einer Festlegung zur verpflichtenden Verwendung eines bestimmten Formulars zum Ausscheiden des Angebots führt.
Abstract aus ZVB bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.