1. § 74 Abs 1 VersVG
Eine Versicherung für fremde Rechnung (§ 74 Abs 1 VersVG) liegt dann vor, wenn ein Versicherungsnehmer im eigenen Namen mit einem Versicherer einen Vertrag abschließt, der fremdes Interesse zum Gegenstand hat. Im Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherten handelt es sich um eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis.