Art 1 RL 89/665/EWG , Art 21 RL 2014/24/EU
Ein öff AG ist nicht verpflichtet, als vertraulich eingestufte Informationen, die im Angebot des erfolgreichen Bieters enthalten sind, anderen Bietern mitzuteilen.
Lehnt der öff AG die Übermittlung solcher Informationen ab, so muss er das Recht des ASt auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen das Recht auf Schutz vertraulicher Informationen abwägen und seine Entscheidung begründen.