Im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen sind wichtige Verfahrensgrundsätze außer Kraft gesetzt. Die Erfolgsaussichten des Hauptantrags können berücksichtigt werden. Eine strenge Antragsbindung kann Probleme bereiten. Die Möglichkeit, von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der "Fortführung" des Vergabeverfahrens absehen zu können, scheint unvollkommen.