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Rechenfehler in Angeboten

VergaberechtRechtsprechungJudikaturThomas GruberZVB 2021/90ZVB 2021, 439 - 446 Heft 11 v. 16.11.2021

Der AG muss gem § 91 Abs 9 BVergG 2018 in der Ausschreibung angeben, ob rechnerisch fehlerhafte Angebote gem § 138 Abs 7 BVergG 2018 ausgeschieden werden und ob eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers zulässig ist. Der AG kann Rechenfehler gem § 138 Abs 7 BVergG 2018 ohne Weiteres berichtigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, dh nach Maßgabe der Angaben des AG gem § 91 Abs 9 BVergG 2018.

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