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Enge Auslegung einer Klausel, wonach Auftraggeberpersonal als Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers gilt

BauvertragsrechtRechtsprechungJudikaturN. N.ZVB 2021/101ZVB 2021, 498 - 503 Heft 12 v. 9.12.2021

1. §§ 1313a, 1168a ABGB

Eine Vertragsbestimmung, nach der vom AG als Hilfspersonal beigestellte Leute als Erfüllungsgehilfen der AN gelten, bezieht sich nur auf untergeordnete Personen im Rahmen der von den AN zu erbringenden Leistungen. Ein für das Baugleis verantwortlicher Kleinwagenführer des AG kann hierunter nicht verstanden werden.

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