Der Beitrag geht der Frage nach, ob und allenfalls innerhalb welcher Grenzen nach geltendem Unionsrecht Dienstleistungsaufträge im öffentlichen Personenverkehr mit Bussen direkt vergeben werden könnten. Darüber hinaus wird geprüft, ob das Unionsrecht Kündigungen aufrechter Kraftfahrlinienkonzessionen erlaubt und ob von Bietern während des Vergabeverfahrens der Nachweis von Abstellplätzen für alle von einer Ausschreibung umfassten Busse verlangt werden darf.