§ 334 Abs 8 BVergG 2006
Bei einer Verletzung des BVergG im Wissen um die Rechtswidrigkeit, hier nach Anfertigung eines entsprechenden Rechtsgutachtens der Finanzprokuratur für den AG, handelt es sich um eine besondere Schwere des Verstoßes und ist die Vorgangsweise des Auftraggebers in erhöhtem Maße zu sanktionieren.