Art 28 Abs 2 RL 2014/24/EU
Ändert sich die rechtliche oder tatsächliche Identität eines Teilnehmers im nicht offenen Verfahren, muss der AG die Auswirkungen dieser Identitätsänderung näher prüfen.
Die Änderung der Identität eines Teilnehmers im nicht offenen Verfahren muss nicht zwingend einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen und hindert daher nicht jedenfalls an der weiteren Verfahrensteilnahme.