§ 106 BVergG 2018
Der AG hat bei der Formulierung von technischen Spezifikationen ein weites Ermessen.
Zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und zur Erreichung eines hohen Gesundheitsniveaus ist es zulässig, besonders detaillierte technische Spezifikationen bei der Beschaffung von Medizinprodukten festzulegen.