§ 98 Abs 7 und 8, § 101 Abs 4, § 106 Abs 7 BVergG 2006
Der AG kann gem § 98 Abs 7 und 8 BVergG 2006 mittels "unechter Bieterlücken" Leistungen durch Angabe beispielhaft genannter Produkte (Leitprodukte) mit dem Zusatz "oder gleichwertig" beschreiben und die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit in der Beschreibung der Leistung angeben.