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Der richtige Umgang mit "unechten Bieterlücken"

VergaberechtRechtsprechungJudikaturThomas GruberZVB 2019/82ZVB 2019, 343 - 346 Heft 9 v. 5.9.2019

§ 98 Abs 7 und 8, § 101 Abs 4, § 106 Abs 7 BVergG 2006

Der AG kann gem § 98 Abs 7 und 8 BVergG 2006 mittels "unechter Bieterlücken" Leistungen durch Angabe beispielhaft genannter Produkte (Leitprodukte) mit dem Zusatz "oder gleichwertig" beschreiben und die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit in der Beschreibung der Leistung angeben.

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