1. §§ 90, 320 BVergG 2006
Allfällige Rechtswidrigkeiten (zB die Festlegung aller Positionen als wesentliche Preispositionen) einer bestandsfesten Entscheidung dürfen von der Vergabekontrollbehörde im Rahmen der Nachprüfung einer späteren Auftraggeberentscheidung nicht aufgegriffen werden.