§ 1170b ABGB
Vergleichsverhandlungen und Sanierungsvorschläge schließen ein Vorgehen nach § 1170b ABGB nicht aus, wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt feststeht, dass derartige Bemühungen gescheitert sind.
§ 1170b ABGB
Vergleichsverhandlungen und Sanierungsvorschläge schließen ein Vorgehen nach § 1170b ABGB nicht aus, wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt feststeht, dass derartige Bemühungen gescheitert sind.