1. § 79 Abs 3 BVergG 2006; § 91 Abs 4 BVergG 2018
Wurde kein Zuschlagsprinzip festgelegt, so kann aus mehreren im Vergabeverfahren verbliebenen Angeboten keines ausgewählt werden.
2. § 79 Abs 3 BVergG 2006; § 91 Abs 4 BVergG 2018
1. § 79 Abs 3 BVergG 2006; § 91 Abs 4 BVergG 2018
Wurde kein Zuschlagsprinzip festgelegt, so kann aus mehreren im Vergabeverfahren verbliebenen Angeboten keines ausgewählt werden.
2. § 79 Abs 3 BVergG 2006; § 91 Abs 4 BVergG 2018