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Die Beteiligung anderer öff AG an Nutzen und Kosten einer Beschaffung führt noch nicht zum Vorliegen einer gemeinsamen Ausschreibung

VergaberechtRechtsprechungJudikaturThomas GruberZVB 2019/28ZVB 2019, 110 - 113 Heft 3 v. 27.2.2019

1. § 14b B-VG; § 1 BVergG

Die Zuständigkeit für den Vergaberechtsschutz richtet sich danach, wer öff AG ist, bzw bei einer gemeinsamen Ausschreibung mehrerer öff AG nach dem Überwiegen.

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