1. § 14b B-VG; § 1 BVergG
Die Zuständigkeit für den Vergaberechtsschutz richtet sich danach, wer öff AG ist, bzw bei einer gemeinsamen Ausschreibung mehrerer öff AG nach dem Überwiegen.
1. § 14b B-VG; § 1 BVergG
Die Zuständigkeit für den Vergaberechtsschutz richtet sich danach, wer öff AG ist, bzw bei einer gemeinsamen Ausschreibung mehrerer öff AG nach dem Überwiegen.