1. § 933a ABGB
Sowohl bei deliktischen als auch bei vertraglichen Schadenersatzansprüchen sind "fiktive Reparaturkosten" nicht in voller Höhe zu ersetzen, soweit sie höher als die objektive Wertminderung sind, weil eine darüber hinausgehende Leistung zu einer dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken widersprechenden Bereicherung des Geschädigten führen würde.