( ArbVG § 105 Abs 4 ) Eine bloße „Kenntnisnahme der Kündigungsabsicht“ durch den Betriebsrat ist indifferent und einer eindeutigen Zustimmung nicht gleichzusetzen.
OGH 9 Ob A 148/99a v. 15.09.1999
Die keine bestimmte Form erfordernde Stellungnahme des Betriebsrats iSd § 105 Abs 4 ArbVG ist so zu beurteilen, wie die Erklärung objektiv unter Würdigung der dem Betriebsinhaber bekannten Umstände nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte aufgefasst werden muss. Sie muss klar und deutlich zum Ausdruck bringen, worauf sie abzielt, ob der Kündigung zugestimmt oder widersprochen wird. Erklärungen, die keinen eindeutigen Widerspruch enthalten, sind dem Stillschweigen gleichzusetzen.