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ZustG § 4

BetriebswichtigesARD 4913/36/98 Heft 4913 v. 27.2.1998

( ZustG § 4 ) An einer Abgabestelle im Sinne des § 4 Zustellgesetz muss keine polizeiliche Meldung vorliegen. VwGH 97/15/0106 v. 11.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)

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