( ZustG § 22 ) Fehlt ein Zustellnachweis im Sinne des § 22 Zustellgesetz (ZustG) oder ist er mangelhaft, kann der Nachweis über eine gesetzliche Zustellung auch auf andere Weise, zx.B. durch einen am Zustellschein angebrachten Vermerk, nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung geführt werden. VwGH 93/15/0195 v. 22.02.1996. (Beschwerde abgewiesen)