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Zustellfiktion bei Gewerbetreibenden

Info aktuellWirtschaftsrechtRdW 2013/625RdW 2013, 645 Heft 11 v. 18.11.2013

Der VfGH hat § 365l GewO 1994 BGBl 1994/194 idF BGBl I 1997/82 (besonders strenge Zustellfiktion nur für Gewerbetreibende) wegen Verstoßes gegen Art 11 Abs 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben. Denn nach Auffassung des VfGH beinhaltet § 365l GewO 1994 keine für die Zustellung von gewerbebehördlichen Bescheiden an Gewerbetreibende unerlässliche und somit keine von den einheitlichen Zustellregelungen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise abweichende Regelung. VfGH 24. 9. 2013, G 103/2012.

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