Der VfGH hat § 365l GewO 1994 BGBl 1994/194 idF BGBl I 1997/82 (besonders strenge Zustellfiktion nur für Gewerbetreibende) wegen Verstoßes gegen Art 11 Abs 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben. Denn nach Auffassung des VfGH beinhaltet § 365l GewO 1994 keine für die Zustellung von gewerbebehördlichen Bescheiden an Gewerbetreibende unerlässliche und somit keine von den einheitlichen Zustellregelungen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise abweichende Regelung. VfGH 24. 9. 2013, G 103/2012.