Der Generalanwalt vertritt in einem österreichischen Fall die Auffassung, dass ein generelles, nicht zwischen verschiedenen Zahlungsinstrumenten differenzierendes Verbot der Erhebung von Entgelten (etwa "Zahlscheingebühr") durch den Zahlungsempfänger zulässig ist. Dieses Verbot ist nach Ansicht des Generalanwalts auch auf Mobilfunkgesellschaften anwendbar. Schlussanträge des Generalanwalts 24. 10. 2013, C-616/11 , T-Mobile Austria. (Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 8. 11. 2011, 10 Ob 31/11y, RdW 2011/716.)