( § 14 ArbIG, § 28, § 28a AuslBG ) Gegen die Zuständigkeit des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten in Wien zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Ausländerbeschäftigung auch für den Verwaltungsbezirk Gänserndorf bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
VfGH 03.12.1999, B 904/99