vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zuständigkeit des Berufungssenates

SteuerrechtChristoph RitzRdW 2002/431RdW 2002, 442 Heft 7 v. 15.7.2002

Im Folgenden wird dargestellt, wonach es sich in der BAO (idF AbgRmRefG) richtet, ob der (gesamte) Berufungssenat oder nur der Referent zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist.

1. § 282 Abs 1 BAO

1.1 Auf Antrag

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen obliegt (nach § 282 Abs 1 Z 1 BAO) dem gesamten Berufungssenat, wenn dies beantragt wird

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!