§ 208 Abs. 1 HGB normiert, dass bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens, die in früheren Geschäftsjahren einer außerplanmäßigen Abschreibung nach § 204 Abs. 2 HGB unterlegen sind, eine Zuschreibung vorzunehmen ist, und zwar im Umfang der zwischenzeitlichen Werterhöhung unter Berücksichtigung von (planmäßigen) Abschreibungen, die zwischen dem Zeitpunkt der außerplanmäßigen Abschreibung und dem Zuschreibungszeitpunkt vorzunehmen gewesen wären.