§ 2 Z 22 lit d BVergG 2018
BVwG, 02.04.2025, W279 2304815-2/37E
Tatsächlich kommt es dem Auftraggeber darauf an, mit welchem (Händler-; insb. Verkaufs- und Reparatur-) Netzwerk er während der Vertragslaufzeit rechnen kann und nicht, welches Netzwerk dem Bieter zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zur Verfügung steht. Es handelt sich daher nicht um ein Eignungskriterium. Es handelt sich um ein Zuschlagskriterium und folglich um eine Zusage für die Zukunft. Die AG möchte wissen, mit welchem Netzwerk sie im Rahmen der Auftragsabwicklung rechnen kann (Vgl. Schramm/Pesendorfer in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg), Kommentar zum Bundesvergabegesetz 20183 (2020), § 2 Z 22 lit. d Rz 8). Auch die MB erkannte, dass es sich um ein Leistungsversprechen handelt. Diese hat nämlich nicht ihr gesamtes Händlernetzwerk angeboten (VHS. S. 8), damit sie in ihrem Angebot das Händlernetzwerk über den gesamten Zeitraum der Rahmenvereinbarung sicher anbieten kann. Tatsächlich wären ihr 1.053 Händlerstandorte bei Angebotsabgabe zur Verfügung gestanden, sie hat aber nur 1.012 angegeben, um ihr Leistungsversprechen einhalten zu können.

