Anspruchsgrundlagen für Schadenersatzansprüche wegen hoheitlicher Freiheitsentziehung
Für Schadenersatzansprüche wegen hoheitlicher Freiheitsentziehung kommen mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, die grundsätzlich wahlweise herangezogen werden können. Nur im strafrechtlichen Bereich wird die Ansicht vertreten, dass Ersatzansprüche insoweit nicht auf die - sonst unmittelbar und selbstständig anwendbaren (zB 1 Ob 88/00y = EvBl 2000/207) - verfassungsrechtlichen Normen Art 5 Abs 5 MRK und Art 7 PersFrG gestützt werden können, als sie in den als Ausführungsgesetz konzipierten Regelungen des StEG 2005 Deckung finden (vgl RV 618 BlgNR 22. GP 6 und zur früheren Rechtslage 1 Ob 41/86 = EvBl 1987/118); auch hier besteht aber jedenfalls eine Anspruchsnormenkonkurrenz zum AHG (vgl § 1 Abs 2 StEG 2005).