( EO § 290b ) Bezieht ein Pensionist von zwei verschiedenen auszahlenden Stellen eine Pension und je zwei 13. und 14. Sonderzahlungen, sind diese bei Ermittlung des unpfändbaren Freibetrages ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der Teilzahlungen der Sonderzahlungen auf Antrag zusammenzurechnen.
OGH 8 Ob A 2250/96g v. 16.01.1997