(ArbVG § 97 Abs 2, § 144, § 145, § 146, VerfGG § 62 Abs 1) Die Anträge des VwGH (VwGH A 29, 30/95 v. 7. 4. 1995) auf Überprüfung jener Regelungen des ArbVG, die die arbeitsverfassungsrechtlichen Schlichtungsstellen betreffen (§ 97 Abs 2 und § 144 bis § 146 ArbVG), und auf Aufhebung derselben als verfassungswidrig, weil die Schlichtungsstellen nicht als Tribunal im Sinne der MRK eingerichtet sind und insbesondere auch keine Weisungsfreiheit besteht (vgl. ecolex 1995/747 und ARD 4699/15/95), wurden zurückgewiesen.